Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen:
„Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Oberstufe versetzt,
wenn die Leistungen im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde
oder
wenn die Leistungen im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde;
darüber hinaus gilt jeweils innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten
oder dass im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten.
Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz im Einzelfall die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.“
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